Im Zuge der Marktverdichtung und der daraus zu erwartenden wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen im Segment „Waldbaden“ unterziehen sich der Bundesverband Waldbaden e.V., BVWA, sowie dort aktive Dienstleister derzeit einer Rechtskonformitätsprüfung ihrer Internetpräsenzen durch in Minden/Westf. ansässige Rechtsanwälte für Vertrags-, IT- und Medizinrecht. Dabei hat sich ein Aspekt ergeben, der bislang in Deutschland weitgehend unbekannt sein dürfte und insofern nicht beachtet und rechtskonform umgesetzt wird: Nach Einschätzung der vom BVWA beauftragten Juristen muss auf einer Internetseite die für die Tätigkeit zuständige Aufsichtsbehörde angegeben werden, wenn die Tätigkeit einer behördlichen Genehmigung – in diesem Fall durch das zuständige Forstamt- bedarf.
Was bedeutet dieser rechtliche Aspekt für die Anbieter von kommerziellen Waldbaden-Kursen und Waldbaden-Ausbildungen?
Im Impressum oder an anderer geeigneter Stelle der jeweiligen Internetseiten von Anbietern kommerzieller Waldbaden-Kurse und Waldbaden-Ausbildungen muss nach Einschätzung des BVWA die Behörde angegeben werden, die die sogenannte Gestattung erteilt hat. Zu beachten sind die Regelungen in den jeweiligen Bundesländern.
Welche Konsequenzen kann es haben, wenn ein Anbieter von kommerziellen Waldbaden-Kursen und Waldbaden-Ausbildungen die Aufsichtsbehörde nicht z.B. im Impressum führt?
Auf Grundlage des Wettbewerbsrecht kann der Anbieter von kommerziellen Waldbaden-Kursen und Waldbaden-Ausbildungen durch einen Dritten per juristischer Abmahnung aufgefordert werden, die Aufsichtsbehörde in einer angemessenen Frist im Impressum oder an anderer geeigneter Stelle der Webpräsenz aufzuführen, wenn in dem jeweiligen Bundesland neben der Einwillung des Waldbesitzers auch die Gestattung durch die Forstverwaltung notwendig ist.
Was kann passieren, wenn ein Anbieter von kommerziellen Waldbaden-Kursen und Waldbaden-Ausbildungen dieser Pflicht nicht nachkommt?
Im Zuge einer juristischen Auseinandersetzung drohen erhebliche wirtschaftlichen Folgen. Problematisch wird es zwangsläufig, wenn kommerzielle Waldbaden-Kurse und Waldbaden-Ausbildungen ohne Gestattung angeboten werden. Nach Recherchen des Bundesverbandes Waldbaden e.V. ist das bei einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Waldbaden-Angeboten in Deutschland der Fall.
Wie erfolgt die Genehmigung durch die Forstverwaltung für kommerzielle Waldbaden-Kurse und Waldbaden-Ausbildungen?
Der Antragsteller benötigt zunächst die schriftliche Genehmigung des Waldbesitzers. Das können Privatpersonen, Kapitalgesellschaften, Kommunen, Land oder Bund sein. Diese Genehmigung des Waldbesitzers ist in der Regel Grundlage für die Gestattung durch die Forstbehörde. Zu beachten sind die Regelungen in den jeweiligen Bundesländern.
Wie kann ich erfahren, wem der Wald gehört, in dem ich Waldbaden anbieten möchte?
Ansprechpartner für die Gestattung von Waldbaden ist die Forstverwaltung oder auch die Stadt, bzw. Gemeinde.
Hat das Führen der Aufsichtsbehörde im Impressum Vorteile für die Interessenten/Gäste von kommerziellen Waldbaden-Kursen und Waldbaden-Ausbildungen?
Durchaus. Durch den Hinweis auf den Gestattungsvertrag und/oder die Aufsichtsbehörde können sich nach Ansicht des BVWA e.V. Interessenten insbesondere von Waldbaden-Ausbildungen schnell ein Überblick verschaffen, ob das Angebot dahingehend seriös strukturiert aufgestellt ist.
Anbietern von nicht genehmigten Waldbaden-Kursen und Waldbaden-Ausbildungen drohen juristische und wirtschaftliche Folgen. Gilt das auch für die Teilnehmer/innen an nicht genehmigten Waldbaden-Kursen und Waldbaden-Ausbildungen.
Das kann passieren. Verletzt sich ein Teilnehmer/innen bei nicht genehmigten Waldbaden-Kursen und Waldbaden-Ausbildungen, könnte die Berufs- oder Unternehmenshaftpflicht (soweit beim Anbieter vorhanden) Zahlungen an den/die Geschädigten verweigern oder mindern, wenn das Waldbaden-Angebot ohne zwingend erforderliche behördliche Genehmigung, also illegal, stattgefunden hat. Ansprüche des/der Geschädigten müssten dann direkt an den Anbieter des Waldbaden-Angebotes gerichtet werden, was bei ernsthaften Verletzungen den finanziellen Rahmen des Anbieters sprengen könnte. Der/die Geschädigte bleibt auf seinen Kosten sitzen.
Kann die Haftung vom Veranstalter auf die Teilnehmer/innen von Waldbaden-Kursen und Waldbaden-Ausbildungen abgewälzt werden? Etwa durch entsprechende Formulierungen in den AGB, wie sie auf der Webpräsenz eines Anbieters von Waldbaden-Ausbildungen tatsächlich zu finden ist: (…) Eine Haftung bei Unfällen oder sonstigen Schäden schließt die Ausbildungsleitung ausdrücklich aus. Jede/r Teilnehmende der Ausbildungs-Gruppe benutzt den Wald/die Natur auf eigene Gefahr. Der Teilnehmende ist für alle ihre/seine Handlungen selbst verantwortlich, und somit auch bei einem erlittenen Unfall (…)
Nach Rechtsauffassung des Bundesverbandes Waldbaden e.V. entbindet eine solche Klausel die Anbieter kommerzieller Waldbaden-Kursen und Waldbaden-Ausbildungen keineswegs von einer möglichen Haftung. Geltendes Recht kann nicht durch individuelle Vereinbarungen/eigene Rechtskonstrukte ausgehebelt werden. Die Verantwortung hat der/die Kursleiter/in. Insbesondere zu beachten sind die Aspekte Fahrlässigkeit und grobe Fahrlässigkeit.
Wer ist bei kommerziellen Waldbaden-Kursen und Waldbaden-Ausbildungen für die Verkehrssicherheit im Wald zuständig?
Aus Gestattungsverträgen von BVWA-Mitgliedern ergibt sich, dass die Forstverwaltungen die Verkehrssicherheitspflicht im Wald dem Anbieter von kommerziellen Waldbaden-Kursen und Waldbaden-Ausbildungen in dem definierten Areal übertragen kann.
Welche Konsequenzen hat die Verkehrssicherheitspflicht für die Anbieter von Waldbaden-Kursen und Waldbaden-Ausbildungen?
Die Gefahrenabwehr z.B. durch Sturmwurf, herabfallende Äste und unwegsames Gelände trägt der/die Kursleiter. Mit allen oben beschriebenen rechtlichen und versicherungstechnischen Konsequenzen. Dies ist auch bei sogenannten „Solozeiten“ im Wald und Einzelübungen bei Waldbaden-Ausbildungen von erheblicher Relevanz.
Ausgeschriebener Veranstaltungsort einer Waldbaden-Ausbildung ist ein Seminarhaus, Kloster oder Hotel. Entfällt dann die Pflicht zur Gestattung durch die Forstverwaltung und die entsprechende Kennzeichnung im Impressum/auf der Internetpräsenz des Anbieters einer Waldbaden-Ausbildung?
In der Regel wird bei einer Waldbaden-Ausbildung mit dem praxisnahen Bezug geworben. Dies impliziert eine gewerbliche/kommerzielle Nutzung eines zu definierenden Waldareals. Für diese Nutzung dürfte es insofern eine entsprechende Gestattung durch die Forstbehörde und entsprechende Kennzeichnung in der Web-Präsenz des Anbieters einer Waldbaden-Ausbildung benötigen. Auch hier sind die Regelungen in den jeweiligen Bundesländern zu beachten.
Ist es schwierig, eine Gestattung der Forstverwaltung für kommerzielle Waldbaden-Angebote zu bekommen?
Das gestaltet sich von zu Region zu Region unterschiedlich. Der Naturschutz-Aspekt, den der gemeinnützige Bundesverband Waldbaden e.V. formuliert und lebt, hat sich in den Gestattungsverfahren als enorm hilfreich erwiesen.
Kostet die Gestattung für kommerzielles Waldbaden Gebühren?
Auch das wird recht unterschiedlich gehandhabt. Dem BVWA liegen sowohl Fälle einer kostenfreien Nutzung wie auch von Gebühren-Regelungen vor, z.B. in Form einer Jahrespauschale oder einer Abrechnung über Teilnehmerzahlen.
Wenn immer mehr Waldbaden-Ausbilder immer mehr Kursleiter/innen ausbilden, könnte es dann nicht irgendwann eng werden mit den Gestattungsverträgen?
Nach Einschätzung des Bundesverbandes Waldbaden e.V. könnte dies in der Tat zu einer Art Marktbereinigung führen. Dem BVWA ist bekannt, dass sich mehrere Forstverwaltungen in Deutschland derzeit mit der Frage, wie mit der Fülle von Gestattungsanträgen in der Zukunft einheitlich umgegangen werden soll, beschäftigen. Erste Arbeitskreise sind initiiert.
Was empfiehlt der Bundesverband Waldbaden seinen Mitgliedern, weiteren Akteuren und Interessenten an einer Waldbaden-Ausbildung, die selbst kommerzielle Waldbaden-Formate anbieten wollen?
Das Thema sollte ernst genommen werden. Nicht genehmigte Waldbaden-Kurse und insbesondere Waldbaden-Ausbildungen schädigen das Ansehen und den Ruf des Waldbadens insgesamt. Ein Gestattungsvertrag sollte bei kommerziellen Waldbaden-Kurse und insbesondere Waldbaden-Ausbildungen unbedingt vorliegen, die zuständige Aufsichtsbehörde z.B. im Impressum einer Webpräsenz benannt werden, wenn in dem jeweiligen Bundesland neben der Einwillung des Waldbesitzers auch die Gestattung durch die Forstverwaltung notwendig ist.
Was sollte bei der Auswahl eines Institutes, das Waldbaden-Ausbildungen anbietet, beachtet werden?
Waldbaden-Ausbilder sollten sich intensiv mit dem Thema beschäftigt haben und selbstverständlich über eine Gestattung für alle von ihnen genutzte Areale verfügen. Ihren Teilnehmer/innen sollten sie lösungsorientierte Modelle zur Erlangung einer Gestattung anbieten. Ausbildungsinstitute sollten Teilnehmer/innen Modelle anbieten, wie diese über Kooperationen genehmigte Strukturen des Ausbildungsinstitutes nutzen können und/oder über Kooperationen mit dem Anbieter Umsätze/Erlöse generieren können. Ausbildungsinstitute sollten aktiv und nachweisbar in überregionale Prozesse der Forstverwaltung/Waldbesitzer eingebunden sein, die Weichen für die Zukunft in Bezug auf Erholung im Wald stellen.
Sind spezielle Waldgebiete denkbar, die Anbieter von Waldbaden-Formaten gemeinsam nutzen können.
Der Bundesverband Waldbaden e.V. arbeitet derzeit an ebensolchen Lösungen. Mittelfristig geplant sind eigene BVWA-Wälder und Kompetenzzentren an verschiedenen Standorten in Deutschland, die gemeinsam genutzt werden können.
Quelle: www.bundesverband-waldbaden.de/aktuelles
Zum Foto:
Im BVWA-zertifizierten Waldbaden-Weg im ostwestfälischen Wiehengebirge finden Waldbaden-Ausbildungen rechtskonform statt. Hier kommt modellhaft übrigens eine Waldbaden-App mit integriertem Audioguide zum Einsatz. Foto: Christian Schwier